B.II.3 Kommunalrechtliche Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 26 GemO (i. V. m. § 109 GEG)

 

§ 26 Abs. 1 S. 1 GemO ermächtigt die Gemeinden dazu, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Fernheizung, von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungseinrichtungen sowie den Anschluss an andere dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen vorzuschreiben (sog. Anschlusszwang). Nach § 26 Abs. 1 S. 2 GemO können die Gemeinden durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (sog. Benutzungszwang). § 26 Abs. 2 GemO sieht weiter vor, dass die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen kann (der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte die Zulassung von Ausnahmen im Regelfall sogar erfordern); sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang ferner auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

Ergänzend hierzu bestimmt § 109 GEG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie – wie § 26 Abs. 1 GemO – zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen können.

 

3.1 Wesentliche Merkmale

Der Anschluss- und Benutzungszwang ist insbesondere durch die folgenden Eigenschaften geprägt:

  • Der Anschlusszwang bezieht sich nach § 26 Abs. 1 S. 1 GemO ausschließlich auf Grundstücke im Gemeindegebiet. Die Verpflichtung zum Anschluss trifft diejenigen, die berechtigt sind, die zum Vollzug des Anschlusses erforderlichen Einwirkungen auf das Grundstück vorzunehmen. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Grundstückseigentümer.
  • Der Benutzungszwang erfasst nach § 26 Abs. 1 S. 2 GemO die in § 26 Abs. 1 S. 1 GemO genannten Einrichtungen sowie andere dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen.
  • Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und dementsprechend auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zulässig.

 

3.2 Besonders praxisrelevante Rechtmäßigkeitsanforderungen

3.2.1 Formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen

Die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben sich für die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang als kommunalrechtliche Satzung in erster Linie aus § 24 GemO.

3.2.2 Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen

An materiellen Vorgaben sind für die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang vor allem die tatbestandlichen Grenzen des § 26 Abs. 1 GemO relevant, insbesondere das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses. Dieser Begriff wird durch § 109 GEG näher konturiert: ein öffentliches Bedürfnis ist zu bejahen, wenn die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes erfolgt.

Weiterhin darf die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) oder weitere Grundrechte (z. B. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) der hierdurch Verpflichteten begründen. In diesem Zusammenhang gewinnen die von § 26 Abs. 2 GemO vorgesehenen Ausnahmeregelungen an Bedeutung.

3.2.3 Fehlerfolgen

Eine rechtswidrige Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang ist nichtig, es sei denn die Fehlerfolgenregelung des § 24 Abs. 6 GemO greift ein.

 

3.3 Steuerungspotential im Hinblick auf die Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen

Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs kann in erheblichem Maße zur Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen beitragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Anschluss an und die Benutzung von Fernwärme und Fernkälte. Insoweit rechtfertigt nach § 109 GEG die Erreichung (überörtlicher) Klima- und Ressourcenschutzziele die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Voraussetzung hierfür ist also gerade nicht, dass die durch den Anschluss- und Benutzungszwang bewirkte Reduzierung der Umweltbelastungen bei objektiver Betrachtung geeignet ist, (allein oder überwiegend) die örtliche Umweltsituation zu verbessern.

 

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