Die Festsetzung zentraler E-Ladestation für PKW fördert die klimafreundliche Mobilität.
Gemäß Eintragung werden Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge festgesetzt.
Die Festsetzung zentraler E-Ladestationen für PKW kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden.
Zentrale Ladestationen bieten in der Regel ein entsprechendes Lastmanagement und eine gute Anbindung ans Stromnetz oder zentrale Stromspeicher. Dies sorgt für eine gute Effizienz der Anlagen und trägt zum Klimaschutz bei.
Die Festsetzungen von Flächen für E-Ladestationen werden regelmäßig mit anderen Festsetzungen, etwa mit Flächen für das Parken von Fahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu kombinieren sein. Denkbar ist auch eine Kombination mit Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB.
Die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen der Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge kann durch städtebaulichen Vertrag geregelt werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 BauGB). Die Errichtung könnte etwa einem Erschließungsträger durch Erschließungsvertrag (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB) auferlegt werden.