C.III.4 Begrünungen von Gebäuden (Dächer und Fassaden)

 

4.1 Ziel

Festsetzungen zur Begrünung von Gebäuden (Dächer und Fassaden) dienen der Schaffung zusätzlicher begrünter Flächen, der Reduktion von Temperaturspitzen, der Verbesserung des Lokalklimas sowie der Retention von Regenwasser.

 

4.2 Festsetzungsbeispiele

Alternativ oder kumulativ:

  1. Alle Hauptgebäude sowie Nebenanlagen von mehr als 20 m³ umbauten Raum sind extensiv zu begrünen. Die Dicke der Pflanzschicht muss mindestens 12 cm betragen.
  2. Fassaden mit einer Flächengröße über [z. B.] 200 m² sind durch Fassadenbegrüngen zu gliedern, sofern sie einen Anteil von weniger als 10% an Öffnungen aufweisen (hierzu zählen z. B. Fenster, Tore, Lüftungsöffnungen). Es sind entsprechende Kletter- und Rankgerüste, Spanndrähte usw. vorzusehen. Die hierfür bautechnisch erforderlichen Vorkehrungen sind bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Es sind Pflanzen gem. Pflanzenliste x zu verwenden.

Sofern eine Begrünung der geforderten Fassaden nicht möglich ist, ist je angefangener [z. B.] 400 m² der betroffenen Fassadenfläche ein Baum zu pflanzen.

 

4.3 Rechtsgrundlagen

Festsetzungen zur Begrünung von Gebäuden können auf eine Kombination von § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a) BauGB gestützt werden. Die Begrünung baulicher Anlagen könnte grundsätzlich auch durch örtliche Bauvorschrift nach § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 LBauO vorgeschrieben werden; allerdings müssen dem baugestalterische Absichten zugrunde liegen.

 

4.4 Städtebauliche Begründung

Die Dach- bzw. Fassadenbegrünung dient zumindest als Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB), der Verbesserung des lokalen Klimas (§ 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB), der Rückhaltung bzw. Speicherung von Regenwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB), der Entlastung des kommunalen Kanalsystems und zunehmend auch dem Belang der Vorsorge vor den Gefahren von Starkregen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB).

Gebäudebegrünungen kommt jedoch regelmäßig auch besondere Bedeutung im Hinblick auf den erforderlichen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zu (§ 1a Abs. 3 BauGB).

 

4.5 Hinweise

Festsetzungen zur Dachbegrünung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB können sich nicht nur auf Teile baulicher Anlagen, sondern auch auf Teile bestimmter bauliche Anlagen beziehen. Soweit Festsetzungen zu Dachbegrünungen – wie hier das Festsetzungsbeispiel – alle Gebäude erfasst, müssen die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans darauf ausgerichtet sein, um den allgemeinen planerischen Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Abwägungsgerechtigkeit zu genügen. So dürfen insbesondere Vorgaben zur Dachneigung (§ 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBauO) die Pflicht zur Gebäudebegrünung in technischer Hinsicht nicht verunmöglichen und in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar machen.

Dachbegrünungen werden ab einer bestimmten Substratstärke auch als Maßnahme im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz akzeptiert. Es empfiehlt sich, eine Mindestgröße bei den zu begrünenden Gebäuden festzusetzen, da dies bei sehr kleinen Nebenanlagen wirtschaftlich unzumutbar wäre. Für die Begrünung empfiehlt es sich, eine abschließende Auswahl an Pflanzen zu definieren.

Soweit die Pflicht zur Begrünung von Gebäuden im Bebauungsplan mit einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen (C.I.1) kombiniert werden soll, ist dies bei den Festsetzungen zu berücksichtigen.

 

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