Die Reduktion von versiegelten Flächen im Rahmen von Verkehrsflächen dient der Verbesserung lokalklimatischer Verhältnisse und der Minderung des Eingriffs in Bodenfunktionen.
Die Festsetzung von öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.
Verkehrsflächen machen einen bedeutenden Anteil der versiegelten Flächen in Baugebieten aus. Durch Reduktion des Anteils versiegelter Verkehrsflächen werden die nachteiligen Eingriffe in Bodenfunktionen vermindert, Hitzestaus reduziert und die lokalklimatischen Verhältnissen verbessert.
Zur Verringerung des Anteils versiegelter Verkehrsflächen kommen z. B. eine entsprechende Optimierung der Erschließungskonzeption oder eine Minimierung der Straßenquerschnitte in Betracht.
Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sollten bei der Planung der Verkehrsflächen stets berücksichtigt werden. Im Zuge der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Erschließungskonzeption sollte daher eingestellt werden, wie unter Beachtung technischer Regelwerke (z. B. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06[1]) auch klimatischen Belangen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.
Erschließungsanlagen grundsätzlich so herstellen, wie dies die Festsetzung des Bebauungsplans anordnen (§ 125 BauGB). Kommunen können bei der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben.
Regelungen zur Ausführung und Gestaltung von Erschließungsanlagen sind typischerweise Gegenstand von Erschließungsverträgen (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB) bzw. von kommunalen Bauaufträge.
[1] Online abrufbar unter: https://www.fgsv-verlag.de/pub/media/pdf/200.i.pdf (zuletzt abgerufen am 15.08.2023).