C.III.6 Kaltluftschneisen

 

6.1 Ziel

Die Festsetzung von Kaltluftschneisen bezweckt die Freihaltung von Bereichen für den Kaltluftzufluss zur Erhaltung eines gesunden Stadtklimas.

 

6.2 Festsetzungsbeispiel

 

6.3 Rechtsgrundlagen

Die Gewährleistung des klimatisch gewollten Kaltluftzuflusses bedarf Festsetzungen, die Flächen von nachteiliger Bebauung ausschließen und gleichzeitig den Kaltluftzufluss positiv unterstützen. Zur planungsrechtlichen Sicherstellung von Kaltluftschneisen kommen daher in erster Linie die Festsetzung von privaten oder öffentlichen Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und/oder Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Mensch in Betracht.

 

6.4 Städtebauliche Begründung

Festsetzungen, die einen Kaltluftzufluss sicherstellen sollen, dienen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und tragen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

Eine weitere musterhafte Begründung des Festsetzungsbeispiels ist nicht möglich. Es ist auf die konkrete Planungssituation und insbesondere die lokalklimatischen Verhältnisse bzw. die Auswirkungen unterschiedlicher städtebaulicher Konzeptionen auf den Kaltluftzufluss abzustellen. Regelmäßig bedarf dies der Inanspruchnahme sachverständiger Ermittlungen und Aussagen, zumindest im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange. Eine klimatische Untersuchung erleichtert die städtebauliche Begründung.

 

6.5 Hinweise

Die Betrachtung von Kaltluftschneisen sollte bestmöglich bereits im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) erfolgen, da regelmäßig größere Areale betroffen und entsprechend auch großräumigere Regelungen zu treffen sind.

Aussagen zu möglichen Luftleitbahnen sollten bereits vor der Konzeption eines Baugebiets erhoben werden, damit der städtebauliche Entwurf darauf angemessen Rücksicht nehmen kann.

 

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