Die Festsetzung von Verkehrsflächen für Car-Sharing, Fußwege und den ÖPNV fördert den Mobilitätswandel.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Die Festsetzung begründet die Zulässigkeit entsprechender Anlagen und Einrichtungen und hält die Flächen für diese Nutzungen vor.
Soweit sich die Anlage bzw. Einrichtung an einem bestimmten Standort auf einen bestimmten Benutzerkreis konzentriert, kommt auch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB in Betracht.
Durch die Reduktion des Individualverkehrs können Flächen eingespart bzw. anderweitig genutzt werden. Mobilitätskonzepte unterstützen die Vernetzung alternativer Mobilitätsangebote. Die städtebauliche Begründung ist mit Blick auf die jeweilige Zweckbestimmung zu ergänzen.
Das Festsetzungsbeispiel beinhaltet - exemplarisch - Verkehrsflächen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung. Je nach konkreter Planungssituation können diese Zweckbestimmung alternativ oder kumulativ in Betracht kommen.
Kommunen können bei Vorliegen eines städtebaulichen Erfordernisses (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB) das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ nutzen.[1] Verkehrsrechtliche Regelungen können allerdings nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden.
Die besondere Zweckbestimmung einer Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ergibt sich vor allem aus einer besonderen Nutzungsart der Verkehrsfläche oder einem besonderen Nutzungszweck, dem die Verkehrsfläche unterliegen soll.
Die besondere Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist hinreichend konkret festzulegen, z. B. „Car-Sharing“, „Fußwege“ oder „Flächen für ÖPNV“. Die Festsetzung wird regelmäßig zeichnerisch erfolgen, die aber durch textliche Festsetzung konkretisiert bzw. ergänzt werden kann.
Carsharing-Angebote und ÖPNV können auch Bestandteil einer Begründung zur Reduktion des Stellplatz-Schlüssels sein. Bestenfalls besteht ein lokales Verkehrskonzept.
[1] BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 – 4 CN 5/98 –, juris Rn. 18.