C.I.3 Virtuelle Kraftwerke / Zusammenschaltung von dezentralen Stromerzeugungseinheiten

 

3.1 Ziel

Durch virtuelle Kraftwerke bzw. die Zusammenschaltung von dezentralen Stromerzeugungseinheiten soll die Wirksamkeit von dezentralen Stromerzeugungseinheiten verbessert werden (z. B. gemeinsame Batterie oder Lastmanagement).

 

3.2 Festsetzungsbeispiel

Gemäß Eintragung im Planteil sind Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung aus erneuerbaren Energien festgesetzt.

 

3.3 Rechtsgrundlage

Im Bebauungsplan können nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Versorgungsflächen festgesetzt werden. Dies umfasst auch Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Die Vorschrift erfasst vor allem sämtliche Anlagen und Einrichtungen des Energiefachrechts.

 

3.4 Städtebauliche Begründung

Die Zusammenschaltung kleinerer Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien sorgt für eine bessere Effizienz und Verfügbarkeit erneuerbarer Energie. Dies trägt zur Reduktion des Bedarfs anderorts erzeugter Energie bei und entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.

Die Festsetzung dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB). Sie entspricht den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden Belangen der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB) und der Versorgung mit Energie, einschließlich der Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB). Da die städtebauliche Rechtfertigung auf die jeweilige Planungssituation auszurichten und zu beziehen ist, können weitere öffentliche Belange bestehen, die die Festsetzung städtebaulich stützen.

Die städtebauliche Begründung kann durch ein kommunales Klima- und Energiekonzept bzw. ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 9 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) unterstützt werden. Festsetzungen zu dezentralen Anlagen bzw. Einrichtungen erneuerbarer Energien werden wohl regelmäßig auf konkrete Vorstellungen der Gemeinde zur energetischen Versorgung des Plangebietes oder von Teilen des Plangebietes zugrunde liegen (Energiekonzept).

 

3.5 Hinweise

Die Festsetzung entsprechender Versorgungsflächen hat zur Folge, dass auf den festgesetzten Flächen nur die festgesetzten Anlagen und Einrichtungen zulässig sind. Die Festsetzung beinhaltet keine Verpflichtung, die Anlagen und Einrichtungen zu errichten und zu betreiben.

Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB können durch Festsetzungen zur Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsanlagen und –leitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB ergänzt werden.

Bei der Festsetzung von Versorgungsflächen ist im Rahmen der planerischen Abwägung zu beachten, dass die Festsetzung auf Privatgrundstücken Entschädigungsansprüche nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauGB nach sich ziehen kann.

 

3.6 Sonstige rechtliche Möglichkeiten

Durch städtebaulichen Vertrag könnte – über die Regelungsmöglichkeiten einer Festsetzung im Bebauungsplan hinaus – vor allem die Errichtung, der Betrieb bzw. die Nutzung verbindlich vorgegeben werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB).

 

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