Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.
Der Bebauungsplan ist vor allem durch die folgenden Eigenschaften gekennzeichnet:
In formeller Hinsicht hat die Gemeinde insbesondere nach § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, das sog. Abwägungsmaterial, zu ermitteln und zu bewerten. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1 a BauGB wird dabei gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planverwirklichung ermittelt und in einem Umweltbericht nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden. Zu den Umweltschutzbelangen zählen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB auch die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Klima (Buchst. a) und die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (Buchst. f).
Weitere wesentliche formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen sind die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 bis 4a BauGB), die Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts (§ 9 Abs. 8 BauGB) sowie der Satzungsbeschluss und dessen ortsübliche Bekanntmachung (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB).
In bestimmten Fällen kann von Verfahrensprivilegierungen Gebrauch gemacht werden, die in der Planungspraxis eine bedeutende Rolle spielen. In den in § 13 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Fällen kann ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren, d. h. unter erleichterten Verfahrensanforderungen, aufgestellt bzw. geändert oder ergänzt werden. Daneben besteht in gesetzlich abschließenden benannten Fällen die Möglichkeit, einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Von dem erstmals 2017 befristet eingeführten beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB kann hingegen kein Gebrauch gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 entschieden, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Vorschrift wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf (B.I.1.2).
Die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans setzt zunächst voraus, dass dieser i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die städtebauliche Entwicklung im Wege der verbindlichen Bauleitplanung zu ordnen.[2] Die Erforderlichkeit ist dabei insbesondere in drei Fallgruppen zu verneinen:
Darüber hinaus hat die Bebauungsplanung die gesetzlichen Planungsleitsätze, die sog. Planungsschranken, zu beachten. Hierzu zählen die Anpassungspflicht im Hinblick auf die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), fachplanerische Vorgaben (z. B. § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG) das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme (§ 2 Abs. 2 BauGB), die Natura 2000-Verträglichkeit (§ 1a Abs. 4 BauGB i. V. m. §§ 36 und 34 BNatSchG), die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 bis 4 BauGB) sowie die Vereinbarkeit mit dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. der BauNVO.
Als spezielle, nach Einhaltung der vorstehenden gesetzlichen Planungsleitsätze noch zu beachtende Planungsschranke gibt § 1 Abs. 7 BauGB schließlich vor, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (sog. Abwägungsgebot). Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Abwägungsdogmatik reicht die Planungshoheit der Gemeinde dabei so weit, wie der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis keine Fehler aufweisen.[4]
Ein Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen führt nur dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn es sich um einen nach § 214 BauGB bzw. Kommunalrecht beachtlichen Fehler handelt, dieser nicht gemäß § 215 BauGB bzw. § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich geworden ist und auch kein ergänzendes Verfahren zur Heilung des beachtlichen (bau- oder kommunalrechtlichen) Fehlers nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde.
Die mit ihm verbundene Möglichkeit der Gemeinde, parzellenscharfe Vorgaben zur baulichen Nutzung von Grundstücken zu machen, lässt den Bebauungsplan auf den ersten Blick als ein besonders geeignetes Instrument für die Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen erscheinen. Tatsächlich erweisen sich die in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten insoweit jedoch als lückenhaft und vielfach nicht zielführend:
Zulässig sind aber beispielsweise folgende umwelt- und energiebezogenen Festsetzungen:
Siehe hierzu im Einzelnen die Lösungsansätze für praktisch bedeutsame Planungsszenarien in den Bereichen Klimaschutz, Energie und Klimawandelanpassung (C).
[1] BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22.
[2] OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2020 – 8 C 11423/19.OVG –, juris Rn. 46.
[3] Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 58. Edition (Stand: 01.08.2021), § 1 Rn. 38 ff.
[4] Grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37.