B.I.3.2 Außenbereichssatzung

 

§ 35 Abs. 6 BauGB sieht vor, dass die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmten kann, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht in zulässigkeitsausschließender Wiese entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (Satz 1). Nach Satz 2 des § 35 Abs. 6 BauGB kann die Satzung auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.


3.2.1 Wesentliche Merkmale

Die Außenbereichssatzung zeichnet sich insbesondere durch die folgenden Eigenschaften aus:

  • Anders als die Innenbereichssatzungen, die Baurechte i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB begründen (bzw. klarstellen), bewirkt die Außenbereichssatzung ausschließlich eine Begünstigung von im Übrigen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhaben (sonstige, nicht-privilegierte Vorhaben). Die Satzung ändert insbesondere nichts an der Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB; sie modifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben.
  • Die Außenbereichssatzung kann nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der von ihr erfassten Vorhaben treffen (§ 35 Abs. 6 S. 3 BauGB). Auf diese Weise kann die mit der Satzung bezweckte Begünstigung präziser gesteuert werden. Eine Bindung an den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB besteht dabei nicht.[1]


3.2.2 Besonders praxisrelevante Rechtmäßigkeitsanforderungen

3.2.2.1 Formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen

Gemäß § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Außenbereichssatzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Zudem ist der Beschluss der Satzung ortsüblich bekannt zu machen (§ 35 Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).

3.2.2.2 Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen

Wie bei Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB) ist auch bei der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB Voraussetzung,

  • dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (Nr. 1),
  • dass die Zulässigkeit von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben nicht begründet wird (Nr. 2) und
  • dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind (Nr. 3).

3.2.2.3 Fehlerfolgen

Ein Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen führt nur dann zur Nichtigkeit der Außenbereichssatzung, wenn es sich um einen nach § 214 BauGB bzw. Kommunalrecht beachtlichen Fehler handelt, dieser nicht gemäß § 215 BauGB bzw. § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich geworden ist und auch kein ergänzendes Verfahren zur Heilung des beachtlichen (bau- oder kommunalrechtlichen) Fehlers nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde.


3.2.3 Steuerungspotential im Hinblick auf die Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen

Klima- und energiepolitische Zielsetzungen lassen sich durch Außenbereichssatzungen eher eingeschränkt verfolgen. In der Satzung können lediglich solche Vorgaben zu Klimaschutz, Energie und Klimawandelanpassung vorgesehen werden, die unmittelbar die Zulässigkeit der von der Satzung erfassten Vorhaben präzisieren. Insoweit besteht jedoch – anders als beim Bebauungsplan sowie bei der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung – keine Bindung an den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB.

 


[1] Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 35 Rn. 173.