Nach § 1 Abs. 2 BauGB umfasst der Begriff der Bauleitpläne den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan (B.I.1.1) sowie den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan (B.I.1.2). Bereits hieraus folgt, dass sich beide Planarten zumindest hinsichtlich ihres Inhalts und mit Blick auf die von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen unterscheiden.