Die Reduktion des Anteils versiegelter Flächen kann durch Verlagerung von Parkierungseinrichtungen auf Tiefgaragen erreicht werden.
Im Baugebiet X sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig.
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Baugebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen kann auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 4 bis 6 BauNVO differenziert geregelt werden. Der Ausschluss der Zulässigkeit von Stellplätzen beruht auf § 12 Abs. 6 BauNVO.
Die Festsetzung dient der Freihaltung der nicht mit oberirdischen Anlagen bebauten Flächen von Grundstücken. Zwar werden auch durch Tiefgaragen Flächen im Sinne der Bodenfunktionen versiegelt, sie können aber intensiv begrünt werden (bei entsprechendem Bodenaufbau), sodass die Aufheizung des Gebiets reduziert wird.
Soweit in einem Baugebiet nur Tiefgaragen zulässig sein sollen, kann dies mit anderen Belangen tangieren. Der Bau von Tiefgaragen verteuert das Bauen. Bestenfalls kann der Stellplatzbedarf durch Mobilitätskonzepte auch insgesamt reduziert werden.