Der Erhalt von Pflanzen und Bäumen dient dem Schutz bestehender Freiraumstrukturen.
Die mit einem Pflanzerhaltungsgebot gekennzeichneten Einzelbäume und Sträucher (siehe Planzeichnung) sind auf Dauer zu erhalten. Bei Abgang sind diese gleichwertig, standortgerecht und klimaangepasst (entsprechend Pflanzliste) zu ersetzen.
Festsetzungen zur Bindung bzw. zum Erhalt vorhandener Pflanzen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB möglich. Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.[1]
Bestehende Freiraumstrukturen weisen aufgrund ihres Alters häufig eine höhere städtebauliche Qualität auf als neu angelegte Grünstrukturen. Bäume, die älter als 30 Jahre sind, sind in Bezug auf ihr Potential zur Verbesserung des Lokalklimas kurzfristig kaum zu ersetzen (CO2-Bindung, Schattenwurf, Verdunstung von Wasser). Festsetzungen nach Nr. 25 b) können zudem vielschichtige weitere städtebauliche Gründe zugrunde liegen (z. B. Durchgrünung; Freihaltung innerhalb von Baugebieten; Abschirmung bzw. Trennung unterschiedlicher Baugebiete; Naturerfahrungsräume).
Bei einem späteren Abgang von Bäumen und Gehölzen sollten Ersatzpflanzungen erfolgen, die standortgerecht und klimaangepasst sind. Der häufig genannte Wunsch nach lokalen Sorten ist daher nur selten langfristig tauglich. Soweit die Erhaltungsfestsetzung nach dem Willen des Plangebers nicht bloß allgemein auf den Erhalt des „Funktionsgrüns“ zielt, sondern dem Schutz konkreter, individueller Pflanzen dient (z. B. aus historischen oder Denkmalschutzgründen einzigartiges Gewächs) kann sich – je nach Auslegung des Bebauungsplans – eine Pflicht zur Ersatzpflanzung der zuvor vorhandenen Pflanzenart ergeben.
[1] BVerwG, Urteil vom 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, juris Rn. 5.