C.V.3 Festsetzung von Notwasserwegen

 

3.1 Ziel

Notwasserwege dienen der Eindämmung der Auswirkungen von Starkregenereignissen.

 

3.2 Festsetzungsbeispiel

Gemäß Eintragung im Planteil sind Flächen festgesetzt, die zur Regelung des Wasserabflusses bei Starkregen auf den Baugrundstücken freizuhalten sind. Die Flächen sind von Nebenanlagen und Ablagerungen freizuhalten.

 

3.3 Rechtsgrundlagen

Die Festsetzung beruht auf der 2017 eingeführten Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB.

 

3.4 Städtebauliche Begründung

Die Festsetzung dient den Belangen des Hochwasserschutzes, insbesondere der Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden infolge von Starkregenereignissen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Mit der Festsetzung von Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, soll den nachteiligen Auswirkungen von Überschwemmungen, die auf Niederschläge (Starkregen) im Baugebiet oder in benachbarten Gebieten zurückzuführen sind, Rechnung getragen werden.

 

3.5 Hinweise

Die Festsetzung nach § § 9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB hat gewöhnlich eine nicht nur unerhebliche Einschränkung der Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten auf den Baugrundstücken zur Folge. Besonderes Augenmerk ist bereits auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit derartiger Festsetzungen zu legen. Regelmäßig bedarf es Ermittlungen zu den Abflusswegen im Falle von Starkregenereignissen, um die Festsetzungen verhältnismäßig bzw. abwägungsgerecht vornehmen zu können. Die Festsetzungen können sich aus Planungen bzw. Erkenntnissen zum kommunalen Starkregenmanagement bzw. auf konkreten Untersuchungen zu den Folgen lokaler Regenwasserereignisse ergeben.

 

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