C.I.5 Verbot der Verwendung fossiler Brennstoffe

 

5.1 Ziele

Durch ein Verbot der Verwendung fossiler Brennstoffe können der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch in Baugebieten verwendete Energieträger sowie eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und ein Beitrag zum Klimaschutz erreicht werden.

 

5.2 Festsetzungsbeispiel

Im Plangebiet dürfen fossile Brennstoffe für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden.

 

5.3 Rechtsgrundlage

Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB. Diese Rechtsgrundlage kommt in erster Linie für das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter Brennstoffe in Betracht, jedoch auch für die Einschränkung der Verwendung anderer luftverunreinigender Stoffe in gewerblichen oder industriellen Anlagen.

 

5.4 Städtebauliche Begründung

Eine allgemeingültige Begründung für Verwendungsverbote bzw. -beschränkungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB kann es nicht geben, auch nicht für eine Festsetzung, die auf das Verbot der Verwendung fossiler Brennstoffe abstellt. Es ist stets auf das konkrete Plangebiet, dessen Umgebung und die planerische Abwägung der im jeweiligen Planungsfall abwägungserheblichen Belange abzustellen. Die städtebauliche Begründung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB folgt jedoch gewissen Grundgedanken, auf die Gemeinden in der Begründung, die dem Bebauungsplan beizufügen ist, aufbauen kann:

Der Ausschluss der Verwendung der bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe im Plangebiet dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG. Fossile Brennstoffe sind Energiequellen, die aus den Überresten von Pflanzen und Tieren entstanden sind, die vor langer Zeit gelebt haben. Dazu gehören Braun- und Steinkohle, Torf, Erdgas und Erdöl. Die Verbrennung fossiler Brennstoffe führt zur Freisetzung der Treibhausgasen Kohlendioxid (CO2) und Methan (CH4), die hauptverantwortlich für den Treibhauseffekt sind und die die Luft verunreinigen. Der Treibhauseffekt hat schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zur Folge. Die Festsetzung dient daher einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und stellt einen Beitrag zum Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) dar. Sie entspricht zudem auch den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden Belangen der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB). Durch den Ausschluss der Verwendung fossiler Brennstoffe zur Wärme- und Warmwassergewinnung wird dem Ausstoß an Treibhausgasen jedenfalls für das Plangebiet entgegengetreten. Der Ausschluss der Verwendung von Holz oder sonstiger Biomasse zur Wärme- bzw. Warmwasserversorgung wird nicht für erforderlich angesehen, da Biomasse als nachhaltige und erneuerbare Energie einzustufen ist.

Neben dieser „allgemeinen“ Begründung bedarf es insbesondere der Darlegung des notwendigen städtebaulichen, d. h. bodenrechtlichen Bezugs. Maßgeblich sind nur städtebauliche Gründe, die mit Rücksicht auf die konkrete örtliche Situation und Problemlage zur Rechtfertigung angeführt werden können. Nicht ausreichend ist nach herrschender Meinung die Verfolgung allgemeiner ökologischer Ziele.[1] Lokale Beiträge zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz sollen aber als Rechtfertigung angeführt werden dürfen.[2] Eine hilfreiche Grundlage zur städtebaulichen Rechtfertigung können ggfs. informelle Planungen i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (lokales Klimakonzept bzw. Konzept zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse) oder meteorologische Untersuchungen zu örtlichen Luftleitbahnen bzw. Kaltluftschneisen sein. Zulässig ist auch die Festsetzung aus Gründen des vorbeugenden Umweltschutzes. Allerdings bedarf es auch dann der Rechtfertigung durch die örtliche Situation und Problemlage (bodenrechtlicher Bezug).

Des Weiteren ist in der Begründung darzulegen, weshalb das Verbot der Verwendung fossiler Energieträger im konkreten Planungsfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Belange der Grundstückseigentümer verhältnismäßig ist.

 

5.5 Hinweise

Bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verbotes der Verwendung fossiler Brennstoffe stellt sich zunehmend die Frage der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Das Energiefachrecht schränkt die Verwendung fossiler Brennstoffe in Neubaugebieten mittlerweile erheblich ein. Der Bauleitplanung kann für die Vorgaben aus Fachgesetzen jedoch unterstützende oder ggfs. weitergehende Funktion zukommen.

Ein auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB gestütztes Verwendungsverbot muss sich auf „bestimmte“ luftverunreinigende Stoffe beziehen. Die Bezeichnung der Stoffe in der Festsetzung muss daher den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes entsprechen. Der Begriff „fossile Brennstoffe“ genügt dem Bestimmtheitsgebot.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB erlangen vor allem für Neubaugebiete an Relevanz. Entsprechende Regelungen sind jedoch auch bei der Überplanung von Bestandsgebieten möglich. Dann kommt jedoch der Erforderlichkeit und der Abwägungsgerechtigkeit der Festsetzung besonderes Gewicht zu.[3] So gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig Ausnahmen, etwa für den Fall der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.

 

5.6 Sonstige rechtliche Möglichkeiten

Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann u.a. die Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sein (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB). Die Erzeugung von Wärme aus fossilen Energien kann in diesem Zuge unter Bezugnahme auf die städtebaulichen Ziele ausgeschlossen werden. Verwendungsverbote können zudem die städtebaulichen Ziele fördern und sichern (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB).

 


[1] Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2022, § 9 Rn. 191 (mit Beispielen); Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 129.

[2] Reidt, UPR 2020, 489 (491).

[3] Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 132.