C.I.6 Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden

 

6.1 Ziel

Die Festsetzung von Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden dient der Steuerung des Energiebedarfs von Gebäuden.

 

6.2 Festsetzungsbeispiel

---

 

6.3 Rechtsgrundlage

Es existiert keine rechtssichere Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden durch Bebauungsplan.

§ 9 Abs. 1 BauGB enthält keine ausdrückliche Festsetzungsmöglichkeit, nach der im Bebauungsplan Maßnahmen des Wärmeschutzes an den baulichen Anlagen festgesetzt werden können. Die Frage, ob man sich für die Umsetzung dieser Zielsetzung eine der nach § 9 Abs. 1 BauGB möglichen Festsetzungsmöglichkeiten zunutze machen kann, wurde bislang – soweit ersichtlich – nur im juristischen Schrifttum und nicht der Rechtsprechung thematisiert. Weitgehend Einigkeit besteht, dass § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB nicht als Rechtsgrundlage für Festsetzungen zum baulichen Wärmeschutz dienen kann.[1] Vereinzelt wird jedoch vertreten, dass Wärmeschutzanforderungen an Gebäude als technische Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden können.[2] Mit jeder Verbesserung des technischen Wärmeschutzes reduziere sich der Energieverbrauch und damit auch der CO2-Ausstoß, was einen Beitrag zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz leiste.

Wesensmerkmal von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist, dass die Vorkehrungen dem Schutz vor Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzes dienen. Die energetische Qualität eines Gebäudes hat jedoch zunächst nur eine Minderung des Energieverbrauchs zur Folge und steht nur in mittelbarem Zusammenhang zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.[3] Die Möglichkeit der Festsetzung von Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle zur Luftreinhaltung wird daher von der wohl überwiegenden Auffassung abgelehnt.[4] Die Stimmen, nach denen Wärmedämmungen als bauliche oder technische Vorkehrungen an Gebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden können, nehmen jedoch in den letzten Jahren zu. Begründet wird die Festsetzung regelmäßig damit, dass Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden klimaschädliche CO2-Emissionen vermindern und die Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen.[5]

Derartige energietechnische Festsetzungen sind damit jedenfalls nicht rechtssicher möglich. Selbst wenn man als Gemeinde bereit ist, das Rechtsrisiko im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer hinreichenden Rechtsgrundlage einzugehen, ist bei der Entscheidung über die Aufnahme von Festsetzungen zum baulichen Wärmeschutz zu prüfen, ob die Regelung durch Bebauungsplan städtebaulich erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Begründung der Festsetzungen ist rechtlich anspruchsvoll. Das Energiefachrecht regelt die energetischen Mindestanforderungen an zu errichtende Gebäude. Das Gebäudeenergiegesetz, das den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden setzt, enthält detaillierte Anforderungen, die in den vergangenen Jahren weiter angehoben wurden. Eine Abweichung und vor allem eine Verschärfung über die jeweiligen Standards des Energiefachrechts hinaus erfordert eine außerordentliche Auseinandersetzung mit den Belangen der betroffenen Eigentümer. Das Gebot der gerechten Abwägung erfordert regelmäßig eine Prognose der Investitionskosten der geforderten Maßnahmen und der Einsparungen. Selbst Auffassungen, nach denen generell auch durch Bebauungsplan Vorgaben zum baulichen Wärmeschutz gemacht werden können, stehen Festsetzungen zur energetischen Qualität von Gebäuden wegen der hohen und komplexen Anforderungen des Abwägungsgebotes kritisch gegenüber.[6]

 

6.4 Sonstige rechtliche Möglichkeiten

Verpflichtende Vorgaben zur energetischen Qualität von Gebäuden bzw. zum baulichen Wärmeschutz können mittels städtebaulicher Verträge vereinbart werden. Durch den im Zuge der „Klimaschutznovelle 2011“[7] eingeführten § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BauGB wurde klargestellt, dass dies möglicher Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein kann.

 


[1] Söfker, UPR 2009, 81 ff.; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 173.

[2] Schmidt, NVwZ 2006, 1354 (1360 f.); Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 194 ff.

[3] Vgl. Söfker, UPR 2009, 81 ff.

[4] Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 144b (mit Nachweisen aus der Literatur).

[5] So Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9 Aufl. 2019, § 9 Rn. 194 ff.; Schmidt, NVwZ 2006, 1354 (1360 f.).

[6] Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9 Aufl. 2019, § 9 Rn. 196.

[7] Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), in Kraft getreten am 30.07.2011.