Die Verbesserung des Mikroklimas wird durch Vorgaben zur Gebäudeanordnung erreicht.
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche beruhen auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und Festsetzungen zur Bauweise auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO. Die Stellung baulicher Anlagen kann auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt werden.
Die Festsetzungen dienen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und tragen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Stellung baulicher Anlagen sollen eine Anordnung der Gebäude sicherstellen, die das Mikroklima positiv fördern. Die Festsetzungen können auch sonstige öffentliche Belange fördern, etwa die Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB), womit auch unter diesem Gesichtspunkt den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen wird (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB).
Die Vorgaben können sich aus Erkenntnissen der vorbereitenden Bauleitplanung oder aus lokalen Klimakonzepten ergeben.
Anlass zu Vorgaben zur Stellung baulicher Anlagen sind oft gestalterische Motive, die auch über örtliche Bauvorschriften umgesetzt werden können. Festsetzungen zur Stellung baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB müssen städtebauliche Gründe zugrunde liegen. Dies ist gegeben, wenn die Stellung der Baukörper mit Blick auf Kaltluftströme erfolgt oder die optimale Nutzung von Solarenergie fördern soll.