C.III.3 Festsetzung von Gemeinschaftsgärten

 

3.1 Ziel

Die Festsetzung von Gemeinschaftsgärten ermöglicht die Verbesserung des Kleinklimas sowie die Schaffung grüner Infrastruktur und sozialer Treffpunkte.

 

3.2 Festsetzungsbeispiel

Gemäß Festsetzung im Planteil werden private Grünflächen mit Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ festgesetzt. Innerhalb dieser Flächen sind je Garten Gebäude bis zu 20 m³ umbauten Raums zulässig.

 

3.3 Rechtsgrundlagen

Das Festsetzungsbeispiel beruht auf der Möglichkeit der Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verlangt die Festsetzung einer Grünfläche mit einer bestimmten Zweckbestimmung.

 

3.4 Städtebauliche Begründung

Gemeinschaftlich genutzte Grünflächen fördern neben dem lokalen Klima auch das soziale Miteinander in einem Quartier. Die Festsetzung dient somit der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und berücksichtigt die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). In den einzelnen Gartenparzellen sollen Gebäude zwar zulässig sein, allerdings nur in begrenztem Umfang, um auszuschließen, dass keine baulichen Anlagen die festgesetzte Grünfläche prägen.

 

3.5 Hinweise

Die Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB kann mit anderen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB kombiniert werden (z. B. Spielplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, Pflanzgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB oder als Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

 

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