C.II.2 Parkhaus für Fahrräder

 

2.1 Ziel

Die Festsetzung eines Parkhauses für Fahrräder fördert den Mobilitätswandel.

 

2.2 Festsetzungsbeispiel

 

2.3 Rechtsgrundlagen

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB können Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche gezielt festgesetzt werden. Die Rechtsgrundlage ermöglicht es, für einen bestimmten Benutzerkreis konzentriert auf einen bestimmten Standort Gemeinschaftsanlagen vorzusehen, die sonst auf den einzelnen Baugrundstücken errichtet werden müssen.

 

2.4 Städtebauliche Begründung

Gemeinschaftlich genutzte Radhäuser reduzieren den Umfang an Nebenanlagen der einzelnen Wohngebäude. Dies führt zu einer besseren Flächeneffizienz und unterstützt klimafreundliche Mobilität.

 

2.5 Hinweise

Die Festsetzung von Gemeinschaftsanlagen zum Abstellen von Fahrrädern (Radhaus) erlangt besonders in Bundesländern an Bedeutung, in denen bei der Errichtung von Gebäuden grundsätzlich eine Pflicht zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder besteht (so auch in Rheinland-Pfalz, vgl. § 47 Abs. 1 S. 6 LBauO). Derartige zentrale Anlagen können weitere Nutzen haben, wie etwa Reparaturstationen oder einen verbesserten Diebstahlschutz.

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB können auch gemeinschaftlich zu nutzende Quartiersgaragen festgesetzt werden (® C.II.4 = S. 71). Regelmäßig bedarf dies zur Zielerreichung weiterer Festsetzungen, etwa einer unterstützenden Steuerung der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in den Baugebieten auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 bis 7 BauNVO). Zur städtebaulichen Begründung kann z. B. auf die Reduktion von Baukosten durch Verzicht auf Tiefgaragen, die Freihaltung der Straßen vom ruhenden Verkehr und eine höhere Aufenthaltsqualität in den betroffenen Baugebieten (insb. Wohnquartiere) verwiesen werden.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB begründen allerdings keine Bauverpflichtung. Bauherren, die nach Landesrecht grundsätzlich auch Abstellplätze für Fahrräder nachweisen müssen (§ 47 Abs. 1 S. 6 i. V. m. Abs. 3 LBauO), sind nicht bereits aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinschaftsanlage zur Nutzung verpflichtet. Der Nachweis kann jedoch in der Gemeinschaftsanlage auf Genehmigungsebene durch öffentlich-rechtliche Sicherung (Baulast) erfolgen.

 

2.6 Sonstige rechtliche Möglichkeiten

Die Errichtung und Nutzung von gemeinschaftlichen Stellplatzanlagen können als Maßnahmen, die die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele fördern, Gegenstand von städtebaulichen Verträgen sein (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB). Im Gegensatz zu Festsetzungen in einem Bebauungsplan könnte vertraglich auch die Nutzung der Gemeinschaftsanlage verbindlich vorgegeben werden.