Die Reduktion privater Stellplätze und die Festsetzung von Quartiersgaragen fördert alternative Mobilitätsformen und erhöht die Flächeneffizienz in Baugebieten.
Alternativ, ggfs. auch kumulativ:
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen kann durch Bauplanungsrecht und/oder Bauordnungsrecht gesteuert werden. § 14 BauNVO ermöglicht allgemein Regelungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Nebenanlagen. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen kann auf der Grundlage von § 12 BauNVO und dort nach den Absätzen 4 bis 6, stets unter Beachtung von Absatz 7, im Bebauungsplan gesteuert werden. Daneben bzw. ergänzend kann die Herstellung von Stellplätzen durch örtliche Bauvorschriften eingeschränkt oder untersagt werden (§ 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO). Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze nach § 47 LBauO kann durch örtliche Bauvorschrift erhöht oder reduziert werden; grundsätzlich möglich ist auch der Verzicht auf die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LBauO).
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB können Flächen für gemeinschaftlich zu nutzende Quartiersgaragen festgesetzt werden.
Private Stellplätze nehmen Freiflächen auf Grundstücken ein. Durch den Umstieg auf andere Mobilitätsformen oder die Einrichtung zentraler, gemeinschaftlich zu nutzender Parkierungseinrichtungen soll der Umfang an versiegelten Flächen reduziert werden.
Festsetzungen, die in ihrem Zusammenspiel auf die Errichtung und Nutzung von Quartiersgaragen zielen, liegen oft weitere städtebauliche Belange zugrunde. Durch die Festsetzung der Unzulässigkeit von Tiefgaragen können etwa Baukosten reduziert werden, womit die Anforderungen kostensparenden Bauens nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Quartiersgaragen entlasten den öffentlichen Raum vom ruhenden Verkehr (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), verteilen Flächen gerechter (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und ermöglichen intelligente Mobilitätslösungen für die Bewohner des Quartiers (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).
Bei der Begründung örtlicher Bauvorschriften ist auf die nach § 88 LBauO zulässigen Rechtfertigungsgründe abzustellen. Die Erhöhung der nach § 47 Abs. 1 LBauO erforderlichen Anzahl notwendiger Stellplätze ist auf Bedürfnisse des Verkehrs oder die Behebung städtebaulicher Missstände zu stützen. Eine Reduktion oder ein vollständiger Verzicht auf die Stellplatzverpflichtung kann nur erfolgen, soweit die Bedürfnisse des Verkehrs nicht entgegenstehen.
Die Darlegung der Geeignetheit und Erforderlichkeit von Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen bedarf regelmäßig konzeptioneller Überlegungen. Ein Mobilitätskonzept wird die Abwägung auch fördern und erleichtern.
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, aber auch die Stellplatzverpflichtung können in städtebaulichen Verträgen geregelt und in diesem Zuge auch rechtlich abgesichert werden (Grunddienstbarkeiten, Baulasten).