C.IV.5 Klimaangepasste Bauweisen

 

5.1 Ziel

Die Anpassung von Gebäudeabständen ermöglicht eine dichtere Bebauung zur Schaffung von verschatteten Bereichen. Die Festsetzung größerer Abstandsflächen dient der Freihaltung von Luftleitbahnen.

 

5.2 Festsetzungsbeispiele

  1. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt im Wohngebiet X 0,25 der Wandhöhe. Die Tiefe der Abstandsflächen muss jedoch mindestens 2 Meter betragen.
  2. Hauptbaukörper müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 3,50 Metern einhalten.

 

5.3 Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 a) BauGB lässt Festsetzungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zu, die von den nach Landesrecht gebotenen Abstandsflächentiefen abweichen. Die landesrechtlichen Vorgaben können aus städtebaulichen Gründen reduziert, aber auch erhöht werden. Ein Mindestabstand zu Grundstücksgrenzen kann vor allem durch Festsetzung von Baugrenzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO geregelt werden.

 

5.4 Städtebauliche Begründung

Die Festsetzungen dienen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und tragen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Festsetzungen geben eine bestimmte Anordnung der Gebäude im Baugebiet vor.

Den Festsetzungsbeispielen unter (1) und (2) liegen unterschiedliche städtebauliche Ziele zugrunde. Mit dem Festsetzungsbeispiel unter (1) soll durch Reduktion der in Wohngebieten bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächentiefen eine verdichtete Bebauung und damit insbesondere auch Verschattungen erzielt werden.  Das Festsetzungsbeispiel unter (2) dient hingegen der Freihaltung von Flächen, etwa zur Verbesserung der klimatischen Bedingungen (vgl. zu Kaltluftschneisen C.III.6).

 

5.5 Hinweise

Der Zweck der Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) BauGB besteht darin, dass bei den Regelungen über Abstandsflächen auch städtebauliche Aspekte zur Geltung kommen können. Bei Festsetzungen, die vom Landesrecht abweichende Abstandsflächentiefen ermöglichen, sind im Rahmen der Abwägung auch die Gesichtspunkte des Gefahrenabwehrrechts einzustellen, die den nach Landesrecht vorgeschriebenen Abstandsflächen zugrunde liegen (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz).

 

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