Die Erhöhung des Anteils von lokal produziertem Solarstrom für den Betrieb von Elektrofahrzeugen wird gefördert.
In den festgesetzten Wohngebieten sind nur Garagen und überdachte Stellplätze zulässig. Bei der Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen ist auf 80 Prozent der auf diesen baulichen Anlagen befindlichen Solarinstallations-Eignungsflächen im Sinne des Landessolargesetzes Rheinland-Pfalz vom 30.09.2021 eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren.
Die Festsetzung beruht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die in ihrem Zusammenspiel das gesetzte städtebauliche Ziel erreichen sollen. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in den einzelnen Baugebietstypen der BauNVO kann über § 12 BauNVO gesteuert werden. Bei Vorliegen einer entsprechenden städtebaulichen Begründung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 6 BauNVO). Rechtsgrundlage der Festsetzung einer Pflicht zur Installation von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung solarer Energie ist § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB (C.I.1.3).
Soweit städtebaulich geboten können § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch die Standorte von Stellplätzen und Garagen festgesetzt werden.
Der Ausschluss der Zulässigkeit nicht überdachter Stellplätze nach § 12 Abs. 6 BauNVO ist städtebaulich gerechtfertigt. Offene Stellplatzflächen sind in der reinen Nutzung für das Parken deutlich untergenutzt. Mit der Vorgabe, dass nur Garagen oder Carports zulässig sind, und der damit nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB möglichen Festsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern dieser Gebäude werden die Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien optimiert.
Die Festsetzung dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB). Sie entspricht den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden Belangen der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB) und der Versorgung mit Energie, einschließlich der Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB). Da die städtebauliche Rechtfertigung auf die jeweilige Planungssituation auszurichten und zu beziehen ist, können weitere öffentliche Belange bestehen, die die Festsetzung städtebaulich stützen.
Die Beschränkung der Photovoltaikpflicht auf einen Teil der Dachfläche ist aus technischen Gründen und zur angemessenen Unterhaltung der Anlagen erforderlich.
Die städtebauliche Begründung kann durch ein kommunales Klima- und Energiekonzept bzw. ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 9 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) unterstützt werden.
Die Erforderlichkeit der Festsetzung ist zu prüfen, sofern der Bebauungsplan bereits eine „allgemeine“ Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Gebäuden vorsieht. Denn bei Garagen und Carports handelt es sich auch um Gebäude. Soweit eine Belegung der Dachflächen von Garagen und Carports mit Photovoltaikmodulen städtebaulich zwingend vorgegeben werden soll, wäre zu prüfen, ob diese herzustellende Modulfläche bei der „allgemeinen“ Photovoltaikanlagenpflicht auf Dachflächen von Gebäuden anzurechnen ist.
Nach § 12 Abs. 6 BauNVO können – bei Vorliegen hinreichend gewichtiger städtebaulicher Gründe – Stellplätze und Garagen nicht nur für unzulässig erklärt werden. Es kann auch zwischen Stellplätzen und Garagen sowie zwischen Unterarten von Stellplätzen und Garagen unterschieden werden.[1]
Wegen einer Photovoltaikpflicht auf Garagen und überdachten Stellplätzen kann auf die allgemeinen Hinweise zur Festsetzung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen verwiesen werden (C.I.1).
Eine Pflicht zur Belegung der gesamten Dachflächen von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) wird bereits aus technischen Gründen nicht möglich und auch aus Gründen der notwendigen Unterhaltung nicht gerechtfertigt sein. Ob darüber hinaus auch – wie bei der „allgemeinen“ Photovoltaikpflicht (C.I.1) – eine anteilige Bezugnahme auf die „für die Solarnutzung geeignete Dachfläche“ geboten ist, sollte von den örtlichen Verhältnissen und der konkreten Planungssituation abhängig gemacht werden. Soweit nach den örtlichen Verhältnissen und den sonstigen Vorgaben (Standortvorgaben, Dachgestaltung, Verschattung) nicht die gesamten Dachflächen zur Solarnutzung geeignet sein können, sollte in der Festsetzung auch auf die für die Solarnutzung geeigneten Dachflächen abgestellt werden. Dies erfordert wiederum, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff zumindest in der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzung näher bestimmt wird. Auf die Begründung und Hinweise zur Festsetzung einer Photovoltaikanlagenpflicht wird verwiesen (C.I.1.4 und C.I.1.5).
Vorgaben zur Verwendung des erzeugten Stroms, etwa zur Beschränkung auf die Ladung von Elektrofahrzeugen sind durch Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.
Die Photovoltaikpflicht auf überdachten Stellplätzen kann durch eine Pflicht zur Dachbegrünung ergänzt werden. Aufgrund erhöhter statischer Anforderungen ist jedoch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Forderung einer Dachbegrünung im Rahmen der Abwägung der Eigentümerbelange zu prüfen.
Zur Förderung der Ziele der Gemeinde sollten auch gestalterische Vorgaben zu Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) in den Blick genommen werden (z. B. Vorgaben zur Dachform). Örtliche Bauvorschriften, die zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlassen werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien aber nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen (§ 88 Abs. 1 S. 2 LBauO).
Das Ziel der Förderung der Erhöhung des Anteils von lokal produziertem Strom für den Betrieb von Elektrofahrzeugen kann auch durch städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Neben der Errichtung kann durch städtebaulichen Vertrag auch der Betrieb bzw. die Nutzung verbindlich vorgegeben werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB). Zudem kann grundsätzlich auch die Verwendung der erzeugten Energie vertraglich geregelt werden. Zu beachten sind bei städtebaulichen Vertragsregelungen jedoch die gesetzlichen Schranken, insbesondere das Angemessenheitsgebot nach § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB.
[1] Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2022, § 12 BauNVO Rn. 104.