C.I.2 Stromspeicher

 

2.1 Ziel

Durch eine Speicherung von regenerativ erzeugtem Strom für Zeiten höherer Bedarfe sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und ein Beitrag zum Klimaschutz erreicht werden.

 

2.2 Festsetzungsbeispiel

Bei der Errichtung von Wohngebäuden sind je Wohngebäude Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien mit einer Leistung von mindestens X kWh vorzusehen.

 

2.3 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Festsetzung einer Pflicht zur Installation von Anlagen zur Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ist § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Nach dieser Vorschrift können Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Diese Festsetzungsmöglichkeit verpflichtet daher zur Vornahme bestimmter Maßnahmen bei der Errichtung von Gebäuden und sonstiger baulicher Anlagen, die vom Plangeber konkret zu bestimmen sind.

 

2.4 Städtebauliche Begründung

Die größten Mengen an Solarstrom werden häufig in Zeiten niedriger Bedarfe erzeugt. Um die Bedarfsspitzen an den Tagesrandzeiten abzupuffern oder über Nacht Fahrzeuge zu laden, müssen Speichereinrichtungen vorgehalten werden, um den vor Ort aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom verwenden zu können.

Die Festsetzung zur Installation von Anlagen zur Speicherung von Strom dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB). Die Festsetzung entspricht den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden Belangen der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB) und der Versorgung mit Energie, einschließlich der Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB). Da die städtebauliche Rechtfertigung auf die jeweilige Planungssituation auszurichten und zu beziehen ist, können weitere öffentliche Belange bestehen, die die Festsetzung städtebaulich stützen.

Die städtebauliche Begründung kann durch ein kommunales Klima- und Energiekonzept bzw. ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 9 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) wesentlich unterstützt werden.

Die pro Wohngebäude durch Anlagen und Einrichtungen zur Stromspeicherung vorzuhaltende Leistung kann in einer Musterfestsetzung nicht allgemeingültig definiert werden. Sie ist wesentlich von den Vorstellungen der Gemeinde zum Energiekonzept für das Plangebiet abhängig und kann wohl auch nur unter fachlicher Expertise festgelegt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Vorgaben zur nutzbaren Kapazität der Stromspeicher (Lade- und Entladeleistung), die zur Erreichung der städtebaulichen Ziele mindestens durch Bebauungsplan geregelt werden sollen. Die jeweilige Leistungskapazität wird wohl auch relativ zu bestimmen sein. Unter fachlicher Beratung ist zu entscheiden, ob die Kapazität etwa - bei Vorgabe eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen, relativ an den Umfang der zu errichtenden Photovoltaikmodule gekoppelt wird.

 

2.5 Hinweise

Einer Festsetzung zur Installation von Stromspeicheranlagen wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch eine Pflicht zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, etwa einer Photovoltaikpflicht, besteht.

Die Bezugsgröße für die Festlegung der Mindestleistungskapazität der Stromspeicher kann je nach Planung, etwa den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche, unterschiedlich zu definieren sein und im Plangebiet auch eine Differenzierung erfordern. Der städtebaulich erforderlichen Speicherkapazitäten sollten unter fachlicher Expertise ermittelt werden.

Bei der Festsetzung zur Pflicht zur Installation von Stromspeichern bei der Errichtung von Wohngebäuden sind die allgemeinen Anforderungen an planerische Festsetzungen zu beachten. Die Festsetzung muss in konkreten Planungssituation und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erforderlich sein. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung, ob die Vorgaben unter Beachtung der Planungssituation, der sonstigen planungsrechtlichen und ggfs. bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie bestehender Pflichten des Energiefachrechts durchführbar sind. Die Festsetzung muss geeignet sein, die städtebaulichen Ziele zu erreichen. Sie muss unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen verhältnismäßig sein; dies gebietet insbesondere die Abwägung, ob die Pflichterfüllung mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre.

Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB beinhaltet keine Pflicht zum Betrieb der Energie- bzw. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.[1] Durch Bebauungsplan kann auch nicht vorgeschrieben werden, wie die erzeugte Solarenergie einzusetzen ist.

Je nach planerischer Konzeption und örtlichen Verhältnissen kann es sich anbieten, die Festsetzung durch weitere Festsetzungen zu ergänzen. Soweit Stromspeicheranlagen auch außerhalb von Gebäuden errichtet werden sollen, können im Bebauungsplan besondere Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt werden. Detaillierte Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Stromspeicherung kommen zudem auf der Grundlage von § 14 BauNVO in Betracht.

 

2.6 Sonstige rechtliche Möglichkeiten

Die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung werden ausdrücklich als Regelungsgegenstand eines städtebaulichen Vertrages benannt (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB). Städtebauliche Vereinbarungen zu einer Pflicht zur Installation von Stromspeicheranlagen haben gegenüber einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB vor allem den entscheidenden Vorteil, dass die Vertragspartner der Gemeinde auch zum Betrieb bzw. zur Nutzung des Stromspeichers verpflichtet werden können. Zudem können prinzipiell auch Vorgaben zur Verwendung der erzeugten Energie vereinbart werden. Denkbar wären auch vertragliche Regelungen zur Errichtung und/oder dem Anschluss an eine gemeinschaftliche Batterie. Allerdings sind auch Regelungen in städtebaulichen Verträgen nicht grenzenlos möglich (siehe B.I.2.2.2). Zu beachten ist insbesondere das Angemessenheitsgebot nach § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB.

 


[1] Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 137 m. w. Nachw.

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