Der vorangegangene Dritte Teil des Online-Handbuchs (C), der sich mit der planerischen Bewältigung der Kernthemen aus den Bereichen Klimaschutz, Energie und Klimawandelanpassung auseinandersetzt, verdeutlicht, dass Kommunen zur Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen eine Vielfalt von Handlungsmöglichkeiten durch Bebauungsplan zur Verfügung steht. Allerdings werden auch die Lücken vor Augen geführt. Der Bebauungsplan stößt als Instrument zur rechtlichen Umsetzung energie- und klimabezogener Ziele an Grenzen. Maßgeblich hierfür ist, dass die zulässigen Inhalte des Bebauungsplans im Baugesetzbuch abschließend geregelt sind. Der Katalog von Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB ist nicht erweiterbar. Der Kommune steht kein Festsetzungserfindungsrecht zu. Nicht alles was politisch gewollt ist, ist durch Bebauungsplan rechtlich regelbar. Ausgehend davon wurden im Dritten Teil des Online-Handbuchs auch die rechtlichen Grenzen aufgezeigt und – soweit von Praxisrelevanz – auf sonstige rechtliche Handlungsmöglichkeiten hingewiesen. Danach stellen vor allem städtebauliche Verträge ein besonders wirkungsvolles rechtliches Instrument zur Umsetzung klima- und energiepolitischer Ziele in der städtebaulichen Planung dar. Bestmöglich können bei der Ausweisung neuer Baugebiete hoheitliche (Bebauungsplan) und kooperative (Vertrag) Strategien kombiniert werden.
Da sich die Handlungsmöglichkeiten durch Bebauungsplan in der Praxis des Öfteren lückenhaft oder nicht zielführend erweisen, wird auch der Bundesgesetzgeber bereits seit längerem zu Novellierungen, insbesondere Ergänzungen des Katalogs zulässiger Festsetzungsmöglichkeiten aufgefordert. Die aktuellen Regierungsparteien haben sich dies ausweislich des Koalitionsvertrags auch ausdrücklich für die aktuelle Legislaturperiode vorgenommen. Das Baugesetzbuch soll insbesondere mit dem Ziel novelliert werden, seine Instrumente noch effektiver und unkomplizierter anwenden zu können und den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu stärken.[1] Offen bleibt dabei freilich, ob diese Ziele auch durch Erweiterungen bzw. Erleichterungen der Festsetzungsmöglichkeiten verfolgt werden sollen. Ein Gesetzgebungsverfahren mit entsprechenden Änderungen des § 9 BauGB wurde jedenfalls bis heute nicht eingeleitet, obgleich das Baugesetzbuch seit Beginn der Legislaturperiode bereits mehrfach – insbesondere mit Blick auf energiepolitische Ziele – novelliert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgesetzgeber die angesprochene Stärkung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Zuge der noch für die aktuelle Legislaturperiode angekündigten „großen“ Novelle des Baugesetzbuches in Angriff nimmt, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) derzeit vorbereitet.
Das vorliegende Handbuch ist aufgrund seiner Ausgestaltung als Online-Handbuch dazu konzipiert, neue rechtliche Entwicklungen aufgreifen zu können.
[1] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, 24.11.2021, Seite 70.