Der Anschluss- und Benutzungszwang dient dem verbindlichen Anschluss an und der verbindlichen Benutzung von öffentlichen Energieversorgungseinrichtungen.
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Es existiert keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine Energieversorgungseinrichtung durch Bebauungsplan.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann aufgrund landesrechtlichen Kommunalrechts geregelt werden. In Rheinland-Pfalz können Gemeinden nach § 26 GemO einen Anschluss- und Benutzungszwang, etwa an eine öffentliche Einrichtung der Wärmeversorgung, durch Satzung vorschreiben. Die Gemeinden können hiervon auch zum Zwecke des allgemeinen (globalen) Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen (vgl. § 109 GEG).