Die Festsetzung von Versickerungsflächen dient der Bereitstellung von Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser.
Gemäß Eintragung im Planteil sind Flächen für die (dezentrale) Versickerung von Niederschlagswasser (alternativ: private Grünflächen mit der Zweckbestimmung für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser) festgesetzt. Bauliche Anlagen und Nebenlagen, die nicht der Versickerung dienen, sind in den Flächen unzulässig.
Das Festsetzungsbeispiel beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB, nach der auch Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt werden können. Die Rechtsgrundlage ermöglicht die gezielte Festlegung von Standorten der für die Versickerung notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
Die Festsetzung von Versickerungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist abzugrenzen von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB. Die Zweckrichtungen dieser beiden Festsetzungsmöglichkeiten sind unterschiedlich. Die Festsetzung nach Nr. 16 d) erfolgt zum Zwecke der Freihaltung von Teilen eines Baugrundstücks für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen, um Hochwasser, insbesondere infolge von Starkregen, vorzubeugen.
Die städtebauliche Begründung von Versickerungsflächen ist vom Zweck der Festsetzung abhängig. Regelmäßig dienen solche Flächen mehreren Zwecken, weshalb Festsetzungen zu Versickerungsflächen auch auf unterschiedliche Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB gestützt werden. Versickerungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB werden oft mit überlagernden Grünflächen-Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB oder Flächen bzw. Maßnahmen zum Schutz von Boden und Natur nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kombiniert werden. Denn Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB kann nicht die Art der Versickerung sein. Maßnahmen, wie etwa die Anlage von Mulden zur Versickerung oder Regelungen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser, können aber auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt werden.[1] Auf der Grundlage von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB kann in einem Baugebiet so ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden.[2]
Die städtebauliche Begründung muss daher auf die jeweilige Rechtsgrundlage ausgerichtet werden. Soweit die Festsetzung – wie beim vorliegenden Festsetzungsbeispiel – auf die Behandlung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet zielt, kann zur städtebaulichen Rechtfertigung darauf abgestellt werden, dass die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser die sich aus der baulichen Nutzung der Grundstücke ergebenden Folgen der Bodenversiegelung berücksichtigt. Die Festsetzung dient ökologischen Zielen wie dem Bodenschutz (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), aber insbesondere auch der Anpassung an den Klimawandel (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB).
Soweit die Festsetzung einer Versickerungsfläche nach der städtebaulichen Begründung (auch) den Belangen des Hochwasserschutzes (Starkregen) dienen soll (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB), kann die Festsetzung auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB gestützt werden, allerdings nur, wenn die Versickerungsfläche auf einem Baugrundstück festgesetzt wird.
Daneben können Versickerungsflächen auch dem Schutz von Boden und Natur nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB dienen. So kann etwa durch die Versickerungsanlage mehr Regenwasser dem Grundwasser zugeführt werden. Die ebenfalls stattfindende Verdunstung vermindert die Aufheizung von Quartieren.
Bei Versickerungseinrichtungen kann sich auf der dem Bebauungsplan nachgelagerten Ebene die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Flächen einzufrieden sind.
[1] BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 – 4 CN 9/00 –, juris Rn. 13.
[2] BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 – 4 CN 9/00 –, juris Rn. 18 ff.