Vorgaben zur Verwendung nachhaltiger Bauprodukte dienen der Förderung nachhaltigen Bauens.
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Es existiert keine rechtssichere Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorgaben zu den zu verwendenden Bauprodukten.
Von den nach § 9 Abs. 1 BauGB möglichen Festsetzungsmöglichkeiten wären allenfalls § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) und Nr. 24 BauGB denkbar. Vorgaben bzw. Beschränkungen der in einem Gebiet zu verwendenden Baustoffe können aber auf diese Rechtsgrundlagen nicht rechtssicher gestützt werden (vgl. insofern auch die Möglichkeit von Festsetzungen zum baulichen Hitzeschutz, C.IV.3).
Durch örtliche Bauvorschriften können nach § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LBauO Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen vorgegeben werden. Hintergrund sind jedoch nicht Belange des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen sind baugestalterisch zu begründen und erlauben nur Regelungen zur gestaltungsbezogenen und damit letztlich „sichtbaren“ Verwendung von Baumaterialen.
Verpflichtende Vorgaben zur Verwendung von Baustoffen bzw. Baumaterialien können mittels städtebaulicher Verträge vorgegeben werden. Derartige Regelungen dienen jedenfalls der Förderung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB).