Die Festsetzung klimatoleranter Bepflanzung hat die Anpflanzung von klimaangepassten (klimaresilienten) Pflanzen zum Ziel.
Gemäß Festsetzung im Planteil sind standortgerechte und an den Klimawandel angepasste Arten (entsprechend Pflanzenliste) zu pflanzen und bei Abgang gleichwertig und standortgerecht zu ersetzen.
Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a) BauGB.
Die Vorgabe der Anpflanzung klimaresilienter Pflanzen dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB), aber auch dem dauerhaften Erhalt der nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Grünstrukturen. Bei der Neupflanzung von Stadtgrün ist darauf zu achten, dass die Pflanzen ausreichend hitze- und trockenheitstolerant sind. Ausschließlich heimische Pflanzen auszuwählen, ist daher nicht mehr zielführend.
Klimaangepasste Pflanzen weichen häufig von klassischen „heimischen“ Arten ab. Es ist abzuwägen, wie lange heimische Pflanzen mit veränderten klimatischen Rahmenbedingungen umgehen können. Bestenfalls können „alte“ Baumsorten besser mit Hitze- und Trockenstress umgehen.