Festsetzungen zur stärkeren Verschattung von Fassaden und Wegen sowie zur Lage von Gebäudeöffnungen fördern den Hitzeschutz.
Alternativ bzw. ggfs. kumulativ:
Das Festsetzungsbeispiel unter (1) beruht auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB.
Rechtsgrundlage für das textlich und zeichnerische formulierte Festsetzungsbeispiel unter (2), mit dem Laubengänge festgesetzt werden, ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 2 BauGB. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB können Baugrenzen bzw. Baulinien für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen gesondert getroffen werden. Gehrechte können nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Festsetzungen dienen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und tragen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Durch stärkere Verschattung heizen sich Freiflächen und Fassaden weniger auf. Eine Verschattung von Gebäuden findet bestenfalls so statt, dass bei steilem Sonnenstand im Sommer Fassaden verschattet werden, im Winter ein Lichteintrag weiterhin stattfindet.