C.IV.3 Hitzeschutz

 

3.1 Ziel

Festsetzungen zur stärkeren Verschattung von Fassaden und Wegen sowie zur Lage von Gebäudeöffnungen fördern den Hitzeschutz.

 

3.2 Festsetzungsbeispiele

Alternativ bzw. ggfs. kumulativ:

  1. Gemäß Festsetzung im Planteil sind Bäume gemäß Pflanzenliste X zu pflanzen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
  2. Gemäß den im Planteil festgesetzten Baugrenzen und Baulinien werden für Erdgeschosszonen Laubengänge festgesetzt. Innerhalb der Laubengänge wird ein Gehrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit festgesetzt.

 

3.3 Rechtsgrundlagen

Das Festsetzungsbeispiel unter (1) beruht auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB.

Rechtsgrundlage für das textlich und zeichnerische formulierte Festsetzungsbeispiel unter (2), mit dem Laubengänge festgesetzt werden, ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 2 BauGB. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB können Baugrenzen bzw. Baulinien für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen gesondert getroffen werden. Gehrechte können nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

3.4 Städtebauliche Begründung

Die Festsetzungen dienen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und tragen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Durch stärkere Verschattung heizen sich Freiflächen und Fassaden weniger auf. Eine Verschattung von Gebäuden findet bestenfalls so statt, dass bei steilem Sonnenstand im Sommer Fassaden verschattet werden, im Winter ein Lichteintrag weiterhin stattfindet.

 

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