Die Anlage nicht überbauter Flächen dient der Vermeidung von ökologisch „toten“ Freiflächen und der Förderung der Biodiversität im Siedlungsraum.
Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke sind als wasseraufnahmefähige Vegetationsflächen (ohne Folie, Vlies o.ä.) gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Verwendung von Schotter, Kies oder ähnlichen Materialien für die Oberflächengestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Flächen für Zufahrten, Wege und Terrassen.
Das Festsetzungsbeispiel beruht auf einer Kombination der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a) BauGB.
Die Festsetzung gewährleistet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), dient dem Klimaschutz sowie der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und trägt wesentlichen Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB Rechnung. Da bereits durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen regelmäßig eine umfangreiche Flächenversiegelung stattfindet, sind die verbleibenden Freiflächen gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Dies vermindert Hitzestaus, unterstützt die Entwässerung und schafft Habitate für Tiere und Pflanzen. Neben der klassischen „Verschotterung“ sind auch andere, monotone Gestaltungen ökologisch nachteilig. Ferner stört das Einbringen von Folien, aber auch wasserdurchlässigen Materialien wie Vliese in den Boden die Bodenfunktionen und hat daher ebenfalls zu unterbleiben.
Die LBauO sieht eine vergleichbare Regelung vor. Nach § 10 Abs. 4 LBauO sind nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden. Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert. Die Bauaufsichtsbehörden haben die Einhaltung von § 10 Abs. 4 LBauO zu überwachen (§ 59 Abs. 1 LBauO). Kommunen können durch Bebauungsplan von dieser bauordnungsrechtlichen Vorgabe abweichen; abweichenden Festsetzungen gehen § 10 Abs. 4 LBauO vor (§ 10 Abs. 4 S. 3 LBauO). Soweit eine Kommune die Festsetzung als Pflanzgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB regelt, kann die Kommune den Grundstückseigentümer nach § 178 BauGB durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
Die Bepflanzung der Freiflächen kann außerdem durch örtliche Bauvorschrift vorgegeben werden (§ 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBauO). Die Zulässigkeit von Stein- bzw. Schottergärten kann damit auch durch eigenständige kommunale Gestaltungssatzung oder durch Aufnahme als Festsetzung in einen Bebauungsplan nach § 88 Abs. 6 LBauO geregelt werden. Örtlichen Bauvorschriften müssen jedoch baugestalterische Absichten zugrunde liegen.
Festsetzungen zur Bepflanzung bzw. zur Anlegung der unbebauten Flächen auf bebauten Grundstücken können mit weiteren Festsetzungen kombiniert werden. Denkbar wäre eine Festsetzung zum Ausschluss bzw. zur Einschränkung der Zulässigkeit von Anlagen, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können.
Die allgemeinen Grundsätze der Abwägung bzw. die Belange der Grundstückseigentümer verlangen, dass nicht jegliche unbebaute Fläche von den ökologischen Vorgaben erfasst sein darf. Die Ausnahmen sind in der Festsetzung hinreichend bestimmt aufzuführen. Zur Materialität bzw. zu den Oberflächen dieser ausgenommenen Flächen könnten weitere Festsetzungen getroffen werden.