C.V.5 Begrenzung von Bodenversiegelung

 

5.1 Ziel

Reduktion der Versiegelung des Bodens zur Verbesserung des Stadtklimas, Vorbeugung vor Hochwasser und Unterstützung der Grundwasserneubildung.

 

5.2 Festsetzungsbeispiele

  1. Die Grundflächenzahl im Baugebiet X beträgt 0,Y.
  2. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen baulicher Anlagen i. S. d. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,Z überschritten werden.

 

5.3 Rechtsgrundlagen

Die Festsetzungen beruhen auf § 9 Abs. Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauNVO.

 

5.4 Städtebauliche Begründung

Die Ausweisung neuer Baugebiete geht zwangsläufig mit Bodenversiegelungen einher und hat damit nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umweltbelange Boden, Klima und Wasser zur Folge. Die nachteiligen Auswirkungen können jedoch durch Festsetzungen zu den Flächen, die mit baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen, gemindert werden. Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl bzw. zulässigen Grundfläche dienen daher der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB), dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB) und den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB).

Die weitere städtebauliche Begründung ist maßgeblich davon abhängig, wie das Ziel der Begrenzung der Bodenversiegelung im konkreten Planungsfall erreicht werden soll. Durch einen hohen Versiegelungsgrad von Flächen durch Hauptnutzungen kann einerseits eine flächensparende Bebauung festgesetzt werden. Andererseits dienen große unversiegelte Flächen der Versickerung, der Grundwasserneubildung, der Kaltluftbildung, der Hochwasservorsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) und ggfs. auch der Naherholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).

 

5.5 Hinweise

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung konnte bereits vor der Abschaffung der bindenden Obergrenzen in § 17 BauNVO durch das Baulandmobilisierungsgesetz[1] vom 14.06.2021 der Anteil, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (zulässige Grundfläche), aus städtebaulichen Gründen unter den dortigen Werten für die jeweiligen Baugebiete festgesetzt werden. Die Einführung von Orientierungswerten statt Obergrenzen in § 17 BauNVO hat daran nichts geändert. Eine deutliche Flexibilisierung ist jedoch mit der Gesetzesänderung im Hinblick auf die Überschreitung der in § 17 Satz 1 BauNVO geregelten Orientierungswerte eingetreten. Bei der Überschreitung der Orientierungswerte müssen nunmehr nur noch die allgemeinen städtebaulichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, wie z.B. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, berücksichtigt und abgewogen werden.[2] 

Gemeinden können die zulässige Versiegelung des Bodens durch bauliche Anlagen auf der Grundlage von § 19 BauNVO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) detailliert im Bebauungsplan bestimmen. So sind bei der Ermittlung der Grundfläche die in § 19 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen mitzurechnen; von dieser Regelung können Gemeinden nicht durch Bebauungsplan abweichen. Nach der Wertung des Verordnungsgebers kann die zulässige Grundfläche jedoch nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BauNVO durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu bestimmten Grenzen überschritten werden (Obergrenze von 50 Prozent bei einer Kappungsgrenze von GRZ 0,8). Von diesen Grenzen kann die Gemeinde im Bebauungsplan – aus städtebaulichen Gründen – sowohl nach unten als auch nach oben abweichen. Eine Verringerung der gesetzlich vorgebebenen Ober- und Kappungsgrenzen durch abweichende Festsetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 BauNVO kann somit insbesondere mit Blick auf die nachteiligen Auswirkungen einer Bodenversiegelung in Betracht gezogen werden.

 


[1] Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 23.06.2021.

[2] Jäger, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, 2. Aufl. 2021, § 17 Rn. 8.

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