Die Festsetzung der Höhenlage von Gebäuden dient der Eindämmung der Auswirkungen von Starkregenereignissen.
Die Höhenlage der baulichen Anlagen (Rohbaumaß) ist im Planteil in Meter über N.N. (DHHN 12 – Höhensystem) festgesetzt. Abweichungen von + X cm sind zulässig.
Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) und § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB.
Die Festsetzung dient den Belangen des Hochwasserschutzes, insbesondere der Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden infolge von Starkregenereignissen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Durch die Höherlegung von Gebäuden in gefährdeten Bereichen wird der Eintritt von Schadensereignissen reduziert.
Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes ergeben sich unabhängig von § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB – vor allem in Bezug auf Hochwasser durch oberirdische Gewässer – auch aus den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz (§§ 72 ff. WHG). Die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nur unter den engen Ausnahmevoraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG möglich. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung fordern regelmäßig Vorgaben zur Bebauung, die sicherstellen, dass keine baulichen Schäden zu erwarten sind. In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ergibt sich die Pflicht zur planerischen Abwägung der nachteiligen Auswirkungen von Hochwasser auch unmittelbar aus § 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.