Nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Nr. 1, sog. Klarstellungssatzung), bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind (Nr. 2, sog. Entwicklungssatzung) und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Nr. 3, sog. Ergänzungssatzung).
Innenbereichssatzungen sind insbesondere durch die folgenden Eigenschaften geprägt:
Gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 BauGB ist bei allen Innenbereichssatzungen der Satzungsbeschluss entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Aufstellung von Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB) sind darüber hinaus die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 6 S. 1 BauGB). Nur Ergänzungssatzungen ist nach § 34 Abs. 5 S. 4 Halbs. 2 BauGB schließlich eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a S. 2 Nr. 1 BauGB beizufügen.
Für Klarstellungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB) sieht das BauGB keine besonderen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen vor. Für Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB) ist nach § 34 Abs. 5 S. 1 BauGB dagegen Voraussetzung,
Auf Ergänzungssatzungen, die hinsichtlich ihrer planerischen Funktion Bebauungsplänen am nächsten kommen, sind gemäß § 34 Abs. 5 S. 4 Halbs. 1 BauGB die Regelungen zum Bodenschutz und zum Eingriffsausgleich bei Bebauungsplänen (§ 1a Abs. 2 und 3 BauGB sowie § 9 Abs. 1a BauGB) entsprechend anzuwenden.
Ein Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen führt nur dann zur Nichtigkeit der Innenbereichssatzung, wenn es sich um einen nach § 214 BauGB bzw. Kommunalrecht beachtlichen Fehler handelt, dieser nicht gemäß § 215 BauGB bzw. § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich geworden ist und auch kein ergänzendes Verfahren zur Heilung des beachtlichen (bau- oder kommunalrechtlichen) Fehlers nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde.
Das Steuerungspotential der verschiedenen Arten von Innenbereichssatzungen im Hinblick auf die Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen ist unterschiedlich. Klarstellungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB) vermögen aufgrund ihrer rein deklaratorischen Wirkung keine Steuerungsimpulse zu geben.
Anders verhält es sich bei den Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB), die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 BauGB enthalten dürfen. Dabei kann es sich insbesondere auch um Festsetzungen zu Klimaschutz, Energie und Klimawandelanpassung handeln. Durch die gesetzlich vorgegebene Begrenzung auf „einzelne“ Festsetzungen wird die klima- und energiepolitische Steuerungswirkung allerdings wohl regelmäßig limitierter als bei den insoweit selbst nur begrenzt steuerungsgeeigneten Bebauungsplänen sein.