Gemäß § 3a Abs. 1 LImSchG können die Gemeinden unter Beachtung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch kommunale Satzung vorschreiben, dass im gesamten Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebiets
oder/und
werden dürfen, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.
Für die ortsrechtlichen Beschränkungen des Anlagenbetriebs und der Brennstoffverwendung auf der Grundlage von § 3a LImSchG sind insbesondere folgende Eigenschaften charakteristisch:
In formeller Hinsicht sind vor allem die gegenüber den §§ 24 ff. GemO speziellen Verfahrensanforderungen des § 3a Abs. 2 bis 4 LImSchG zu beachten.
Materiell muss die Satzung zunächst die Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung beachten. Weiterhin dürfen in der Satzung nur die in der Rechtsgrundlage genannten Beschränkungen des Anlagenbetriebs und der Brennstoffverwendung vorgesehen werden. Schließlich muss die Satzung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. § 2 Abs. 1 LImSchG) durch Luftverunreinigungen (vgl. § 2 Abs. 4 LImSchG) geboten sein.
Rechtswidrige ortsrechtliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs und der Brennstoffverwendung sind nichtig, sofern nicht die Fehlerfolgenregelung des § 24 Abs. 6 GemO greift.
Der ortsrechtlichen Beschränkung der Brennstoffverwendung dürfte keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB durch Bebauungsplan festgesetzten Verwendungsverbot zukommen.
Nicht unerhebliches Steuerungspotential im Hinblick auf die Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen kommt hingegen der Möglichkeit zur Beschränkung des Anlagenbetriebs bis hin zu einem Betriebsverbot zu. Bei dem Erlass entsprechender Vorgaben ist zu jedoch zu beachten, dass diese als immissionsschutzrechtliche Regelungen dem Ziel der Luftreinhaltung Rechnung tragen müssen und nicht primär – falls insoweit keine Zielkonformität besteht – der Umsetzung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen dienen dürfen.