C.IV.2 Helle Dacheindeckung

 

2.1 Ziel

Die Festsetzung einer hellen Dacheindeckung dient der Erhöhung der Reflexion, um die Aufheizung von Dachflächen zu reduzieren.

 

2.2 Festsetzungsbeispiel

Geneigte Dächer sind mit Dacheindeckungen in den Farben RAL X auszuführen.

 

2.3 Rechtsgrundlagen

Das Festsetzungsbeispiel kann als Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt werden. Aus gestalterischen Gründen kommt auch eine Regelung durch örtliche Bauvorschrift nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO in Betracht, die nach § 88 Abs. 6 S. 1 LBauO in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden kann.

 

2.4 Städtebauliche Begründung

Festsetzungen zu farblichen Vorgaben der Dacheindeckung zielen regelmäßig auf die Reduktion von örtlichen Hitzeinseln und die Verbesserung des Kleinklimas. Die Festsetzung dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB) und der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5 BauGB). Sie trägt zudem den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

Soweit die Festsetzung auf § 88 Abs. 1 LBauO gestützt wird, wäre die Festsetzung gestalterisch zu begründen.

 

2.5 Hinweise

Vorgaben zu einer „hellen“ Dacheindeckung können in Widerspruch zu sonstigen baugestalterischen Zielen der Gemeinde treten. Die Zielsetzung kann zudem durch eine Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen in Frage gestellt werden.

Die Festsetzung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen. Der Plangeber kann sich bei der Festlegung von Farbtönen etwa an dem RAL-Farbsystem des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. orientieren.